8. Obwohl der Kläger an der vorinstanzlichen Verhandlung die Steuerbelastung der Beklagten an ihrem neuen Wohnort im notorisch sehr steuergünstigen Kanton Y._____ resp. in dem zur Gemeinde X._____ gehörenden Ortsteil W._____ thematisiert hatte, so dass der vorinstanzliche Richter selbst zu bedenken gab, "vielleicht" rechnen zu müssen (vgl. act. 41 f.), - 14 -