genneupreis von Fr. 35'000.00 ausgegangen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.2 vom 13. Juni 2022 E. 6.1 S. 17); der von der Beklagten gefahrene Fahrzeugtyp und dessen Neupreis erforderte damit keine Abklärung. Die Berechnung der Arbeitswegkosten mit dem TCS-Tool ist nur scheingenau, was aber in Kauf zu nehmen ist, zumal die Berechnung der Arbeitswegkosten nicht ad absurdum zu führen ist. In der Parteibefragung gab die Beklagte sodann an, ihr Arbeitsweg betrage pro Strecke 40 km (act. 41), was seitens des Klägers unbeanstandet geblieben ist (act. 42) und worauf die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 13) deshalb zurecht abgestellt hat.