Die Berücksichtigung (weiterhin) der Kommuni- kations- und Versicherungspauschale ist – wie beim Kläger (E. 3.1, 6.3 oben) – zwar nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt aber zurecht eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz (E. 1.2 und E. 2.2 oben), da diese die Gesundheits- und die Krankenkassenkosten der Beklagten nicht aktualisiert hat, obwohl der Kläger in seinem Gesuch einen tieferen Bedarf der Beklagten als gemäss Eheschutzentscheid geltend gemacht und die Beklagte nichtsdestotrotz keine aktuellen Unterlagen eingereicht hat. Gemäss dem Prämienrechner PRIMINFO des Bundesamts für Gesundheit BAG (www.priminfo.ch) sind (jedenfalls) die KVG-Prämien in W.___