Die Beträge für die Kommunikations- und Versicherungspauschale (Fr. 100.00), die Krankenkasse (Fr. 876.00) und die Gesundheitskosten (Fr. 84.00) hat die Vorinstanz mangels aktueller Belege aus dem Eheschutzurteil übernommen. Die Berücksichtigung (weiterhin) der Kommuni- kations- und Versicherungspauschale ist – wie beim Kläger (E. 3.1, 6.3 oben) – zwar nicht zu beanstanden.