Die Beklagte wendet ein, sie habe ihre Kosten belegt, u.a. unter Hinweis auf die Unterlagen im Verfahren SF.2020.35. Die Arbeitswegkosten seien problemlos berechenbar. Für die auswärtige Verpflegung gälten standardisierte Ansätze (Berufungsantwort, S. 6 ff.). 7.2. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten geltend gemachten (anteiligen) Wohnkosten (Fr. 1'300.00) als angemessen erachtet und die dokumentierten Fr. 200.00 für den Garagenplatz veranschlagt. Diese Beträge wie auch der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.00 blieben seitens des Klägers unbeanstandet (vgl. Berufung, S. 8 ff.).