Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe den Bedarf der Beklagten (Krankenkasse, Gesundheitskosten und Berufsauslagen) zu Unrecht "aktualisiert". Bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime trage die Beklagte, die ihren Bedarf nicht thematisiert habe, die Folgen fehlender Mitwirkung. Jedenfalls müsse der Richter die Positionen Krankenkasse (wegen mutmasslich tieferer Prämien im Kanton Y._____), Gesundheitskosten (diese - 12 - fielen je nach Beanspruchung von Leistungen an) und Berufsauslagen (es seien weder der Fahrzeugtyp und der Neupreis, noch die Verpflegungssituation erhoben worden) klären (Berufung, S. 14 f.).