Die Arbeitswegkosten wurden gestützt auf die TCS-Berechnung mit Fr. 480.00 und die auswärtige Verpflegung mit Fr. 220.00 (100 %-Pensum) eingesetzt. Als Kommunikations- und Versicherungspauschale und (wohl auch) für die Krankenkasse und die Gesundheitskosten wurden die Beträge gemäss Eheschutzurteil veranschlagt (Fr. 100.00, Fr. 876.00 und Fr. 84.00), da die Beklagte "keine anderen Unterlagen" eingereicht habe (angefochtener Entscheid, E. 4.5.4.1).