7. 7.1. Die Vorinstanz ermittelte für die Beklagte ein aktuelles Existenzminimum von Fr. 4'110.00 (vgl. E. 3.3 oben). Sie lebe in W._____ (Gemeinde X._____) im Konkubinat mit C._____. Ihr Grundbetrag betrage Fr. 850.00. Sie bezahle ihrem Partner einen angemessen erscheinenden Mietanteil an das Reiheneinfamilienhaus von Fr. 1'300.00. Zu berücksichtigen sei auch die Miete für den Garagenplatz (Fr. 200.00), da die Beklagte beruflich auf das Auto angewiesen sei. Die Arbeitswegkosten wurden gestützt auf die TCS-Berechnung mit Fr. 480.00 und die auswärtige Verpflegung mit Fr. 220.00 (100 %-Pensum) eingesetzt.