6.2. Obwohl die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2024 die vom Kläger geltend gemachten Arbeitswegkosten von Fr. 238.00 bestritten hat (act. 10, 12 und 28), wurde dieser Betrag für "2 monatliche Fahrten S._____ – V._____ – S._____" (4x 85 km à Fr. 0.70) von der Vorinstanz veranschlagt (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2). Die Beklagte beanstandet dies (Berufungsantwort, Rz. 42) zurecht: Im abzuändernden Entscheid (E. 5.4.2, S. 17 unten) war dem Kläger "ab Wohnsitznahme in S._____ eine Wegpauschale von Fr. 100.00 für die unregelmässigen Notariatstätigkeiten in V._____" zugestanden worden (effektiv wurden ihm Fr. 183.00 eingesetzt);