Im vorliegend relevanten Zeitraum (ab 1. Mai 2024) hat das Gerichtspräsidium Q._____ dem Kläger im Entscheid vom 10. Januar 2023 ab Aufnahme des Konkubinats (ab 1. November 2020) mit H._____ (nur noch) monatliche Wohnkosten von Fr. 750.00 zugestanden, was der Kläger in seiner gegen den Entscheid erhobenen Berufung nicht beanstandete (Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 7). Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, dieselbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wieder neu aufzurollen (E. 2.1 oben). Der Kläger lebt unstrittig nach wie vor im Konkubinat mit H._____;