als "nötige Auslage" anzurechnen. Der Wohnrechtzins stehe nach wie vor an, auch wenn er das Wohnrecht aus "persönlichen und familiären Gründen" nicht mehr beanspruchen könne. Zu einer Ablösung des Wohnrechts gegen Entgelt seien seine Söhne nicht bereit, eine Vermietung sei ausgeschlossen und auf sein Wohnrecht verzichten könne er nicht, weil die Dauerhaftigkeit von Konkubinaten nicht garantiert, ein Wohnsitzwechsel von Frau H._____ nach T._____ ausgeschlossen und ihm die Aufgabe des Konkubinats nicht zuzumuten sei. Während "im Jahre 2020" noch Anlass zur Hoffnung auf eine dereinstige Fortsetzung des Konkubinats in T.__