6. 6.1. Im Bedarf des Klägers veranschlagte die Vorinstanz, wie im Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2023, (weiterhin) Fr. 750.00 Wohnkosten; der Kläger habe bestätigt, dass er noch im Konkubinat lebe (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2). Der Kläger beharrt in der Berufung (S. 6 ff.) auf Fr. 1'500.00. Er müsse seiner Konkubinatspartnerin H._____ aus "Entgegenkommen und Erbarmen" in S._____ zwar keine Wohnkosten bezahlen, es seien ihm aber gleichwohl Wohnkosten resp. die Wohnrechtszinse von Fr. 1'500.00 für die Liegenschaft in T._____ als "nötige Auslage" anzurechnen.