vilkammer des Obergerichts ZSU.2023.152 vom 20. September 2023 E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat sich (entgegen der Beklagten) mit keinem Wort mit der vom Kläger (unter den neu gegebenen Umständen zurecht) aufgeworfenen Frage der Anrechnung eines (hypothetischen) Mietertrages beim Einkommen der Beklagten auseinandergesetzt. Dies stellt eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als Teilaspekt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).