Die Wohnungen seien in einem "äusserst bescheidenen Ausbaustandard" und könnten so nicht vermietet werden. Die Liegenschaft dürfe aktuell nicht saniert werden. Für den erst im Berufungsverfahren bezifferten Bruttomietzinsertrag habe der Kläger keine Beweismittel eingereicht (Berufungsantwort, S. 8 ff.).