Der Kläger hält in der Berufung (S. 11 ff.) bei der Beklagten an der Aufrechnung eines Liegenschaftsertrags als Einkommen fest. Eine Vermietung ab 1. Mai 2024 sei realisierbar und der Beklagten zumutbar. Sie könne zusammen mit ihrer Schwester Mieterträge aus beiden Wohnungen von brutto total Fr. 1'300.00 erzielen; Nebenkosten seien nicht abzuziehen. Eine Unvermietbarkeit wegen Renovationsarbeiten sei nicht bewiesen. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die "Vorinstanz" habe zurecht festgehalten, dass sie keinen Mietertrag erwirtschaften könne. Die Wohnungen seien in einem "äusserst bescheidenen Ausbaustandard" und könnten so nicht vermietet werden.