In seinem Abänderungsgesuch brachte der Kläger vor, die Beklagte habe in der Steuererklärung 2022 einen Liegenschaftsertrag von Fr. 3'287.00 (Staat) bzw. Fr. 4'108.00 (Bund) deklariert (act. 8). "Wahrscheinlich" sei ihr ein "Liegenschaftsertrag analog 2022" als Einkommen aufzurechnen; nach dem Tod ihrer Mutter sei nun das ganze Objekt verfügbar und allenfalls zu vermieten (act. 10). Die Beklagte wendete u.a. ein, dass ihr – wie im Eheschutzverfahren rechtskräftig entschieden – kein Liegenschaftsertrag anzurechnen sei (act. 27). Im angefochtenen Entscheid wurde der Beklagten kein (hypothetischer) Mietertrag angerechnet.