(Beklagte) und G._____ der Mutter an der ganzen Liegenschaft das lebenslängliche (entgeltliche) Wohnrecht eingeräumt worden sei. F._____ stehe damit das Recht zu, Familienangehörige bei sich aufzunehmen, was sie getan habe, indem sie die Tochter der Beklagten bei sich wohnen lasse. Bei einer Vermietung stünde der Mietzins F._____ als Wohnberechtigten zu.