erwidert, dass sie und ihre Schwester je hälftig Miteigentümer dieser Liegenschaft seien. Diese Liegenschaft sei mit einem Wohnrecht zu Gunsten ihrer Mutter belastet. Das Haus sei sehr alt und nur sanft renoviert worden. Eine Vermietung sei in diesem Zustand nicht möglich. Der Eheschutzrichter sah im abzuändernden Entscheid vom 10. Januar 2023 davon ab, der Beklagten einen Liegenschaftsertrag anzurechnen, wogegen sich der Kläger beim Obergericht vergebens beschwerte. Das Obergericht erwog in seinem Berufungsentscheid vom 5. Juni 2023, dass gemäss dem Erbvertrag vom 9. April 2016 zwischen F._____ (Mutter) und ihren beiden Töchtern B._____ (Beklagte) und G.___