Grundbetrag Fr. 850.00 und Wohnkosten Fr. 1'500.00 im Konkubinat, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Krankenkasse Fr. 876.00, Gesundheitskosten Fr. 84.00, Berufsauslagen Fr. 700.00]) der Beklagten ermittelt. Abschliessend machte die Vorinstanz eine "Schlussrechnung". Vom Gesamteinkommen der Parteien (Fr. 12'540.00 + Fr. 7'000.00) wurden die Existenzminima (Fr. 3'073.00 + Fr. 4'110.00) und die Steuern (wie bisher je Fr. 1'000.00) abgezogen. Der hälftige Überschussanteil der Klägerin wurde "mangels substantieller Bestreitung" wie bisher auf Fr. 2'400.00 plafoniert.