Als nächstes stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger sein aktuelles Existenzminimum von Fr. 3'073.00 (er habe nicht belegt, nicht mehr im Konkubinat zu wohnen; Grundbetrag und Wohnkosten beliefen sich deshalb wie bisher auf Fr. 850.00 und Fr. 750.00; neu: Krankenkasse Fr. 1'045.45, Gesundheitskosten Fr. 90.00, Berufsauslagen Fr. 238.00) selbst decken könne und er damit keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Es wurde sodann das aktuelle Einkommen (Fr. 7'000.00) und das aktuelle Existenzminimum (Fr. 4'110.00 [Grundbetrag Fr. 850.00 und Wohnkosten Fr. 1'500.00 im Konkubinat, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Krankenkasse Fr. 876.00,