3.3. Betreffend das Einkommen des Klägers verwarf die Vorinstanz das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Der Kläger habe keine Veränderung glaubhaft machen können. Provisionen unterlägen naturgemäss gewissen Schwankungen. Die Berücksichtigung der Opportunitätskosten im abzuändernden Entscheid habe das Obergericht (dessen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei) geschützt. Das Renteneinkommen des Klägers sei unstrittig unverändert. Als nächstes stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger sein aktuelles Existenzminimum von Fr. 3'073.00 (er habe nicht belegt, nicht mehr im Konkubinat zu wohnen;