foniert mit Fr. 2'400.00 zugewiesen. Dies ergab einen Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 1'150.00 (Fr. 4'376.00 + Fr. 2'400.00 – Fr. 5'630.00) (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 4.2.2 und E. 6.1). 3.2. In erster Instanz hatte der Kläger als Abänderungsgründe vorgebracht, dass sich seine finanzielle Situation desaströs entwickelt habe und dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten verbessert hätten.