dung die Einkünfte des Pflichtigen höher und seine Lasten tiefer gewesen seien als im Abänderungszeitpunkt und der Pflichtige damals in der Lage gewesen sei, der Unterhaltsberechtigten bereits aus seinem Einkommen eine Rente zu bezahlen, ohne dass sein Vermögen habe angegriffen werden müssen, was nun nicht mehr der Fall sei (BGE 138 III 289 [= Pra 101 {2012} Nr. 119] E. 11.1.3 und 11.2). In diesem Sinn darf das Abänderungsgericht im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts unter Umständen auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen, sofern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als