Auch hat das Bundesgericht in einem Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB den Einwand eines Unterhaltsverpflichteten verworfen, eine Erbanwartschaft sei im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bekannt gewesen und dürfe nun nicht neu im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. Dies wurde damit begründet, dass im Zeitpunkt der Schei- -6-