2.2. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungsgrund) vor, welche vom Kläger glaubhaft zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1.2), so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines weiten (BGE 134 III 577 E. 4) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, "auf den neuesten Stand" zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1). Die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung erfolgt dabei in Anwendung der Untersuchungsmaxime (E. 1.2 oben).