Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten (BGE 143 III 617 E. 3.1) ist, die weder durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 141 III 378 E. 3.3.1) noch mit Schädigungsabsicht (BGE 143 III 233) herbeigeführt wurde. Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, dieselbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wieder neu aufzurollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2012 E. 3.2.2 vom 26. April 2012 E. 4.2.1). Eine Abänderungsklage bezweckt die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGE 150 III 153 E. 3.2).