1.2. Es gilt die soziale Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO. In deren Rahmen hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es ist dabei weder an die Tatsachenvorträge der Parteien noch an deren Beweisanträge gebunden (MORDASINI-ROHNER, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N. 424). Die Parteien müssen aber bei der Erstellung des Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2;