2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ab 1. Mai 2024 dem Gesuchsteller an den persönlichen Unterhalt einen nach Ermessen des Gerichtes bezifferten Betrag zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen. 4. Alles u.K.u.E. (zzgl. MWST)" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. August 2024 (Postaufgabe: 13. August 2024) beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 21. August 2024 reichte sie eine in der Berufungsantwort in Aussicht gestellte Unterlage nach. -4-