3.2. Der Gesuchsteller hat die eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 18. Juli 2024 fristgerecht Berufung mit den Begehren: " 1. Ziffer 1.1 des [angefochtenen Entscheids] sei aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids vom 10. Januar 2023 […] sei 1. Die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin ab 1. Mai 2024 aufzuheben.