2.2. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu 75 %, somit Fr. 1'500.00, auferlegt. Er hat dem Gericht unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.00 noch […] Fr. 750.00 nachzuzahlen. 2.3. Die übrigen Gerichtskosten von Fr. 500.00 hat die Gesuchsgegnerin zu tragen. Sie hat dem Gericht diesen Betrag nachzuzahlen. 3. 3.1. Der Gesuchsgegner hat die richterlich auf Fr. 3'006.25 festgesetzten Parteikosten der Gesuchsgegnerin zu 50 %, mithin Fr. 1'503.10, zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten hat die Gesuchsgegnerin selber zu tragen.