Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung, welche das Obergericht mit Entscheid vom 5. Juni 2023 bezüglich Trennungszeitpunkt und Unterhaltsverpflichtung abwies (ZSU.2023.15). Der Obergerichtsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1. Der Kläger reichte am 26. April 2024 beim Gerichtspräsidium Q._____ ein Präliminargesuch ein mit den Begehren, es sei ab 1. Mai 2024 seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten gemäss Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2023 aufzuheben, und es sei stattdessen die Beklagte zu verpflichten, ihm monatlichen Unterhalt von Fr. 2'100.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.