1. Mit Gesuch vom 4. November 2020 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ die Regelung des Getrenntlebens (SF.2020.35). Am 17. Januar 2022 machte er das Ehescheidungsverfahren (OF.2022.7) rechtshängig. Das Gerichtspräsidium fällte am 10. Januar 2023 das Eheschutzurteil; es legte u.a. den Trennungszeitpunkt fest und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte, im vorliegend relevanten Zeitraum (seit dem 1. Januar 2023) zu monatlich Fr. 1'150.00 (Ziff. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung, welche das Obergericht mit Entscheid vom 5. Juni 2023 bezüglich Trennungszeitpunkt und Unterhaltsverpflichtung abwies (ZSU.2023.15).