4. Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]