Als unzulässige Noven (E. 1) sind diese daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Da somit weder Rechtsmittelanträge noch eine Begründung, aus welcher ersichtlich werden würde, was der Kläger verlangt bzw. inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, vorhanden sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.