2.3. Der Kläger stellt in seiner Beschwerde keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Als "Begründung" führt der Kläger lediglich den Namen der Beklagten auf und setzt sich damit in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde diverse Dokumente als Beweismittel einreicht, welche er vor Vorinstanz noch nicht eingebracht hat. Als unzulässige Noven (E. 1) sind diese daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.