2.2. Die Beklage reichte am 1. Juli 2024 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein. 2.3. Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."