1. Mit Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 7'667.00 nebst 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2021 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: "Rechnungen an Kunde seitens A._____" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. Mai 2024 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 17. Juni 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Zurzach für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung.