Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.164 (SR.2024.47) Art. 56 Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 7'667.00 nebst 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2021 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forde- rungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: "Rechnungen an Kunde seitens A._____" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. Mai 2024 zugestellt, wo- raufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 17. Juni 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Zurzach für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Die Beklage reichte am 1. Juli 2024 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein. 2.3. Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Prä- sidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2024) wird abge- wiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 17. Juli 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihm am 11. Juli 2024 zugestellten Entscheid und legte di- verse Belege bei. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachen- behauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksich- tigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwer- deverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat auch Rechtsmittelanträge zu enthalten, aus de- nen hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefoch- ten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Dies geht zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungspflicht. Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat ein Nichteintreten zu erfolgen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 311 ZPO analog). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahms- weise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwer- deführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, aufzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allge- meiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und ein- deutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstü- cke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzli- che, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein, ohne dass dem Rechtsmittelkläger Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 2.4). -4- 2.2. Die Beschwerdeinstanz ist zudem nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Der Kläger stellt in seiner Beschwerde keine ausdrücklichen Rechtsbegeh- ren. Als "Begründung" führt der Kläger lediglich den Namen der Beklagten auf und setzt sich damit in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Be- schwerde diverse Dokumente als Beweismittel einreicht, welche er vor Vor- instanz noch nicht eingebracht hat. Als unzulässige Noven (E. 1) sind diese daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Da somit weder Rechtsmittelanträge noch eine Begründung, aus welcher ersichtlich wer- den würde, was der Kläger verlangt bzw. inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten, vorhanden sind, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 4. Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'667.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 18. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hungerbühler