Damit hat es mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorgaben von Art. 257d OR und Art. 266l Abs. 2 OR erfüllt sind, die Kündigung per 31. Oktober 2023 als gültig zu qualifizieren ist, sich die Beklagten ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befinden und die Ausweisung daher zulässig ist, sein Bewenden. 3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.