Die Zahlungsaufforderung entspreche nicht den Vorgaben von Art. 257d OR. Damit sei weder der Sachverhalt unbestritten noch die Rechtslage klar (VI, act. 19 ff.). Die von den Beklagten beschwerdeweise vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (vgl. E. 2.1.2 hiervor), die über das vorstehend Dargelegte hinausgehen, stellen Noven dar und fanden in den vorinstanzlichen Unterlagen zuvor nie Erwähnung. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen. -7-