Die Zahlungsaufforderung sei nicht korrekt erfolgt, da der Betrag falsch angegeben worden sei. Die Klägerin habe am 13. Juli 2023 für die Monatsmieten Juni und Juli 2023 über Fr. 3'050.00 sowie am 15. August 2023 für die Miete August 2023 von Fr. 1'525.00 jeweils Zahlungsaufforderungen verschickt. Auf welche sie sich berufe, habe sie nicht ausgeführt. Die Beklagten hätten nachweislich am 1. Juni 2023 eine Zahlung von Fr. 1'000.00 mit dem Verwendungszweck "Juni 2023" überwiesen. Die Mahnung vom 13. Juli 2023 klammere diese Zahlung aus, weshalb sie weder klar noch präzise sei. Die Zahlungsaufforderung entspreche nicht den Vorgaben von Art.