Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beklagten einzig vorgebracht, es sei höchst zweifelhaft, ob die Vertretungsverhältnisse der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen genügten. Das Mietverhältnis sei von zahlreichen Wohnungswechseln infolge Umbaumassnahmen, wechselnden Mietzinszahlungen, teilweisen Zahlungsrückständen und versprochenen Mietzinsreduktionen geprägt. Die Beklagten hätten die Kündigung beim Bezirksgericht Baden angefochten. Diese sei noch nicht rechtskräftig. Die Zahlungsaufforderung sei nicht korrekt erfolgt, da der Betrag falsch angegeben worden sei.