2.2. 2.2.1. Bei den während der Beschwerdefrist am 20. Juli 2024 nachgereichten Beweismitteln handelt es sich allesamt um neue Beweismittel, die ausgeschlossen sind (vgl. E. 1). Die Beklagten begehrten im vorinstanzlichen Verfahren sodann einzig die Abweisung des Ausweisungsbegehrens (VI, act. 19). Soweit sie beschwerdeweise eine Mietzinsreduktion von gesamthaft Fr. 26'972.00, eine Genugtuung von Fr. 160'000.00 sowie weiteren Schadenersatz nach Ermessen beantragen, handelt es sich hierbei um neue Anträge, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1 hiervor). Auf diese Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.