bis am 14. Juli 2024 zu verlassen. Sodann sei es in der Liegenschaft zu massiven Lärmstörungen gekommen. Die Klägerin schulde den Beklagten Fr. 26'972.00, nach Abzug der Pauschale von Fr. 9'900.00 demnach noch Fr. 17'072.00. Hätte die Klägerin eine ordentliche Abrechnung vorgenommen, so wäre keine Zahlung ausstehend, sondern die Beklagten hätte eine Forderung zugute. Sodann stehe ihnen eine Entschädigung von je pauschal Fr. 80'000.00 für den entstandenen körperlichen, psychischen und finanziellen Schaden zu. Über den weiteren Schaden ("Ermord") habe das Obergericht zu befinden. Die Kündigung sei treuwidrig.