Seit Oktober 2023 suchten die Beklagten eine neue Wohnung. Aufgrund ihrer Einträge im Betreibungsregister bzw. der vermutlich schlechten Referenzen seitens der Klägerin hätten sie noch keine gefunden. Ihnen drohe die Obdachlosigkeit. Die Beklagte 1 sei von der Sozialhilfe abhängig und zu 100% arbeitsunfähig. Die Klägerin habe die Frist zur Räumung falsch berechnet und die Beklagten aufgefordert, die Wohnung -6-