Laut Debitorenabrechnung sei im Zeitpunkt der Kündigung eine weitere Rechnung zu Gunsten der Beklagten von Fr. 800.00 nicht berücksichtigt worden. Laut der Abrechnung habe zum Kündigungszeitpunkt lediglich ein kleiner Ausstand bestanden und es seien nicht Fr. 15'000.00 offen gewesen. Erst im Oktober 2023 hätten die Beklagten von der Verrechnung der Teilauszahlung der Sanierung erfahren. Die Beklagten hätten das letzte Angebot von Fr. 9'900.00 nicht akzeptiert. Dennoch habe die Klägerin diesen Betrag mit den seitens Beklagten ausstehenden Zahlungen verrechnet. Seit Oktober 2023 suchten die Beklagten eine neue Wohnung.