Beides sei ihnen nie gewährt worden. Sobald die Klägerin den Beklagten die Mietzinsreduktion hätte auszahlen sollen, sei es zu grossen Problemen bis hin zur Ausweisung gekommen. Die Klägerin habe den Beklagten lediglich eine pauschale Mietzinsreduktion angeboten. Deren Höhe sei von Fr. 2'300.00 auf Fr. 9'900.00 angepasst worden. Immer wieder seien sie hinsichtlich Auszahlung vertröstet worden. Erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung nach Anfechtung der Kündigung habe die Klägerin ihnen Abrechnungen ausgehändigt. Laut Debitorenabrechnung sei im Zeitpunkt der Kündigung eine weitere Rechnung zu Gunsten der Beklagten von Fr. 800.00 nicht berücksichtigt worden.