2.1.2. Die Beklagten brachten dagegen vor, bei Vertragsabschluss im November 2018 seien sie nicht über die anstehende Sanierung informiert und somit getäuscht worden. Hätten die Beklagten von der Sanierung gewusst, hätten sie sich nicht für diese Wohnung entschieden. Die Wohnung habe diverse Mängel aufgewiesen. Die Bauarbeiten seien weiterhin nicht abgeschlossen. Die Beklagten hätten Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 15 % pro Monat seit November 2018 zzgl. Verzugszins von 5 % bis 17. Juli 2024. Die Klägerin habe ihnen versichert, dass sie aufgrund der Lage der Wohnung eine höhere Mietzinsreduktion erhalten würden, was in einer ordentlichen Abrechnung passieren würde.