Eine Erstreckung sei bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen. Mit Bezug auf die Monatsmiete Juni 2023 sei im Mahnschreiben der volle Mietzins von Fr. 1'490.00 als ausstehend aufgeführt worden und die am 1. Juni 2023 erfolgte Teilzahlung von Fr. 1'000.00 an den Mietzins Juni 2023 unberücksichtigt geblieben. Die Mahnung sei diesbezüglich somit unpräzise. Für den Mietzins Juli 2023 von Fr. 1'490.00 sei dies nicht der Fall. Dieser sei im Umfang von Fr. 1'490.00 ausstehend und das Mahnschreiben korrekt. Die Beklagten hätten nach Zugang der Mahnung mit Kündigungsandrohung -5-