Hinsichtlich Anfechtung der Kündigung könnten die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2023.81 vom 16. März 2024 sei zu entnehmen, dass auf die Klage der Gesuchsgegner vom 16. November 2023 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingetreten worden sei. Die Kündigung erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Die Auflösung des Mietverhältnisses sei daher per 31. Oktober 2023 festzustellen. Eine Erstreckung sei bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen.